OLG Bremen - Urteil vom 03.04.2001
3 U 108/00
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)481a
NJW-RR 2002, 383
OLGReport-Bremen 2001, 370

Schadensgeringhaltung bei Kraftfahrzeugschäden - erforderlicher Nutzungswille bei Nutzungsausfall-Ersatz

OLG Bremen, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 3 U 108/00

DRsp Nr. 2003/16248

Schadensgeringhaltung bei Kraftfahrzeugschäden - erforderlicher Nutzungswille bei Nutzungsausfall-Ersatz

Ein Anspruch auf Entschädigung für unfallbedingten Kraftfahrzeugausfall wegen Totalschadens entfällt - mangels Nutzungswillens - für den Zeitraum, in dem der Geschädigte über die für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens erforderliche Dauer hinaus auf die Lieferung eines Neufahrzeugs seines Arbeitgebers warten muss, das er - wie vorher das Unfallfahrzeug - als sogenannten Jahreswagen nutzen will.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(123)481a
NJW-RR 2002, 383
OLGReport-Bremen 2001, 370