BGH - Urteil vom 25.09.2018
VI ZR 65/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2019, 304
DAR 2019, 79
MDR 2019, 94
NJW 2019, 852
NZV 2019, 303
VRS 2018, 115
VersR 2019, 120
r+s 2019, 114
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 58/15
LG Wuppertal, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 141/17

Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten mit der Möglichkeit einer zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit; Entscheidung der Frage der Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten

BGH, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen VI ZR 65/18

DRsp Nr. 2018/18433

Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten mit der Möglichkeit einer zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit; Entscheidung der Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten

a) Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen.b) Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fachwerkstätten ausgegangen worden ist.c) Die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge" entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § Abs. ;