Der Kläger wurde am 6. Juni 1981 bei einem Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers verschuldet hatte, schwer verletzt. Infolge der Verletzungen und der langwierigen medizinischen Behandlung, die sich bis in das Jahr 1984 hinzog, verlor der Kläger seine Arbeitsstelle bei der Firma W. in D. Er leidet noch heute infolge einer Beinverkürzung und einer Wirbelsäulenverkrümmung unter Geh- und Stehstörungen. Es ist außer Streit, daß der Beklagte nach §§ 823 Abs. 1, 842 BGB, 7, 18, 11 StVG, 3 PflVG für die Unfallfolgen aufkommen muß. Umstritten ist allein, ob sich der Kläger eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen muß.
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