BGH - Urteil vom 29.09.1998
VI ZR 296/97
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
BB 1999, 233
BGHR BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Schadensminderungspflicht 7
DB 1999, 145
DRsp I(147)358d-e
MDR 1998, 1413
NJW 1998, 3706
NZV 1999, 40
SP 1998, 451
VRS 96, 9
VersR 1998, 1428
ZfS 1999, 8
r+s 1998, 508
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Verlust der Arbeitsstelle

BGH, Urteil vom 29.09.1998 - Aktenzeichen VI ZR 296/97

DRsp Nr. 1998/19643

Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Verlust der Arbeitsstelle

»Zur Frage, ob der Geschädigte aus seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich ein Kraftfahrzeug anzuschaffen, wenn er einen ihm angebotenen Arbeitsplatz nur bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter zumutbaren Bedingungen erreichen kann.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 6. Juni 1981 bei einem Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers verschuldet hatte, schwer verletzt. Infolge der Verletzungen und der langwierigen medizinischen Behandlung, die sich bis in das Jahr 1984 hinzog, verlor der Kläger seine Arbeitsstelle bei der Firma W. in D. Er leidet noch heute infolge einer Beinverkürzung und einer Wirbelsäulenverkrümmung unter Geh- und Stehstörungen. Es ist außer Streit, daß der Beklagte nach §§ 823 Abs. 1, 842 BGB, 7, 18, 11 StVG, 3 PflVG für die Unfallfolgen aufkommen muß. Umstritten ist allein, ob sich der Kläger eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen muß.