AG Ettenheim - Urteil vom 08.04.2003
1 C 255/02
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)502b
ZfS 2003, 292

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ausfallschaden: ersatzfähige Mietwagenkosten - Dauer reparaturbedingten Fahrzeugsausfalls, Erkundigungspflicht, Unfallersatztarif im üblichen Rahmen, Anrechnung von Einsparungen, verschiedene Nebenkosten

AG Ettenheim, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 1 C 255/02

DRsp Nr. 2004/14461

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ausfallschaden: ersatzfähige Mietwagenkosten - Dauer reparaturbedingten Fahrzeugsausfalls, Erkundigungspflicht, Unfallersatztarif im "üblichen Rahmen", Anrechnung von Einsparungen, verschiedene Nebenkosten

Der unfallbedingte Anspruch auf Mietwagenkosten-Ersatz für eine Ausfallzeit von drei bis fünf Tagen setzt keine Einholung von Vergleichsangeboten zum Kostentarif voraus.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DRsp I(123)502b
ZfS 2003, 292