AG Mainz - Urteil vom 05.10.2001
88 C 195/01
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)482a-b
NZV 2002, 193
ZfS 2002, 74

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Geltung und Höhe der Bagatellschadensgrenze für die Ersatzfähigkeit

AG Mainz, Urteil vom 05.10.2001 - Aktenzeichen 88 C 195/01

DRsp Nr. 2003/16897

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Geltung und Höhe der Bagatellschadensgrenze für die Ersatzfähigkeit

1. In Fällen geringfügiger und "offensichtlich oberflächlicher" Fahrzeugschäden mit Reparaturkosten bis 1.500 DM sind Kosten für ein außergerichtliches Schadensgutachten nicht erstattungsfähig. 2. Diese Bagatellschaden-Grenze gilt nicht für die Begutachtung von Beschädigungen - insbesondere im Heckbereich -, bei denen ein Laie nicht erkennen kann, ob sich hinter oberflächlich sichtbaren Beschädigungen weiterreichende Schäden verbergen.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(123)482a-b
NZV 2002, 193
ZfS 2002, 74