AG Berlin-Mitte - Urteil vom 15.06.2001
3 C 3060/01
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 § 278 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 459
DRsp I(123)482f

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - nur begrenzter Einfluss des Geschädigten zur Vermeidung überhöhter Gutachten-Kosten

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 3 C 3060/01

DRsp Nr. 2003/16817

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - nur begrenzter Einfluss des Geschädigten zur Vermeidung überhöhter Gutachten-Kosten

Der von einem unfallbedingten Kfz-Schaden Betroffene, der ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, hat im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht zur Vermeidung überhöhter Gutachten-Kosten nur begrenzte Einflussmöglichkeiten bei der Auswahl des Sachverständigen.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 § 278 ;

Hinweise:

Auch das AG Bad Schwalbach (Urteil - 3 C 720/00 - 15.1.2001, ZfS 2001, 408) hält den Vorwurf einer Schadensminderungspflichtverletzung nur dann für gerechtfertigt, wenn die - beanstandete - Honorar-Überhöhung für einen Laien erkennbar ist.

Fundstellen
DAR 2002, 459
DRsp I(123)482f