AG Trier - Urteil vom 24.08.2001
32 C 220/01
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)479a
NJW-RR 2002, 527
NZV 2002, 403

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Werkstattrechnung statt Gutachten als Abrechnungsgrundlage

AG Trier, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 32 C 220/01

DRsp Nr. 2003/16939

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Werkstattrechnung statt Gutachten als Abrechnungsgrundlage

Für den Fall, dass der durch einen Kfz-Unfall Geschädigte den Fahrzeugschaden zunächst durch Sachverständigengutachten schätzen und sodann den Wagen "in einer anerkannten und autorisierten Fach- und Kundendienstwerkstatt ordnungsgemäß, vollständig, vollwertig und fachgerecht" sowie "ohne Mängel, Verzicht und Einbußen und ohne eigene überobligationsmäßige Anstrengungen" reparieren lässt, sind die ersatzfähigen Reparaturkosten nach der Werkstattrechnung und nicht auf der Basis des Gutachtens abzurechnen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DRsp I(123)479a
NJW-RR 2002, 527
NZV 2002, 403