AG Berlin-Mitte - Urteil vom 28.02.2003
101 C 3391/02
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)491c
r+s 2003, 439

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Mehrwertsteuer-Ersatz bei Ersatzwagenbeschaffung - Ersatzfähigkeit, Modalitäten und Höhe

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 101 C 3391/02

DRsp Nr. 2004/2547

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Mehrwertsteuer-Ersatz bei Ersatzwagenbeschaffung - Ersatzfähigkeit, Modalitäten und Höhe

Ersatzleistung im Rahmen der Kraftfahrzeug-Totalschaden-Abrechnung bei nicht umsatzsteuerpflichtiger Ersatzwagenbeschaffung aus privater Hand nur in Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswertes, also gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Mehrwertsteuer.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 ;

Hinweise:

Ebenso AG Herne-Wanne (Urteil - 2 C 154/03 - 16.6.2003, NZV 2003, 390). Anderer Ansicht ist AG Hameln (Urteil - 20 C 89/03 (2) - 27.6.2003, NJW 2003, 2615): ersatzfähiger Brutto-Wiederbeschaffungswert auch dann, wenn die "Ersatzbeschaffung eines mit dem klägerischen Unfall-Pkw vergleichbaren Fahrzeug nur durch den Ankauf von einer Privatperson möglich" ist; vgl. auch AG Weisswasser (Urteil - 6 C 0220/03 - 5.6.2003, DAR 2003, 468): "Das Gericht vermag keinen vernünftigen Grund darin zu sehen, die Käufer bei Zahlung ein und desselben Geldbetrags unterschiedlich hinsichtlich der Mehrwertsteuererstattung zu behandeln, wenn diese das Fahrzeug von privat, von einem Gebrauchtwagenhändler oder als Neuwagen beziehen. ... Durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs hat der Kl. seinen Nutzungswillen bekundet, so dass dessen Aufwendungen in diesem Umfang so zu bemessen sind, als wären diese in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig".

Fundstellen
DRsp I(123)491c