OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.07.2005
4 U 290/04
Normen:
BGB § 247 §§ 249 ff. § 286 § 288 § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 (a.F.) ; StVO § 5 Abs. 4 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 329
OLGReport-Saarbrücken 2005, 813
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 239/03

Schadensverteilung nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn auf einen PKW, der unmittelbar zuvor zum Überholen auf die Überholspur ausgeschert war

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 4 U 290/04

DRsp Nr. 2005/17809

Schadensverteilung nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn auf einen PKW, der unmittelbar zuvor zum Überholen auf die Überholspur ausgeschert war

1. Der Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall spricht zwar gegen den auffahrenden Hintermann. Jedoch ist der Anscheinsbeweis nicht erst dann erschüttert, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr reicht es zu einer Widerlegung des dem Anscheinsbeweis zugrunde liegenden Erfahrungssatzes aus, wenn auf Grund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben mag.2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und des Kanmmergerichts ist davon auszugehen, dass der Anscheinsbeweis entkräftet wird, wenn der Auffahrende die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit eines atypischen Geschehens behauptet und gegebenenfalls beweist.3. Zur Frage, ob der Überholende gegen die Anforderungen der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat und ob sich der Auffahrende eine erhöhte Betriebsgefahr wegen der hohen von ihm gefahrenen Geschwindigkeit zurechnen lassen muss.