SchlHOLG - Beschluß vom 09.02.1989 (1 Ss 34/89) - DRsp Nr. 1994/13835
SchlHOLG, Beschluß vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 34/89
DRsp Nr. 1994/13835
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1StGB) setzt - wenn die Trunkenheitsfahrt im Zustande der Schuldunfähigkeit stattgefunden hat - voraus, daß a) sich der Vorsatz vor Eintritt des Defekts nicht nur auf die Trunkenheitsfahrt, sondern auch auf die Herbeiführung des Defekts bezieht, und b) in dem Verhalten in noch schuldfähigen Zustand bereits der Beginn einer Trunkenheitsfahrt gesehen werden kann (im Anschluß an BGHSt 23, 358). Andernfalls ist an Strafbarkeit wegen Vollrausch (§ 323StGB) zu denken.