SchlHOLG - Beschluß vom 21.01.1988 (15 WF 1/88) - DRsp Nr. 1994/13838
SchlHOLG, Beschluß vom 21.01.1988 - Aktenzeichen 15 WF 1/88
DRsp Nr. 1994/13838
1. Die Hebegebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. festsetzbar.2. Die Hebegebühr ist erstattbar, wenn der Bekl. ohne vom Kl. oder dessen Prozeßbevollmächtigten aufgefordert zu sein, an den Prozeßbevollmächtigten der Kl. zahlt.