SchlHOLG - Beschluß vom 29.03.1985
1 Ss OWi 659/84
Normen:
StVO § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 291
VerkMitt 1986, 19

SchlHOLG - Beschluß vom 29.03.1985 (1 Ss OWi 659/84) - DRsp Nr. 1994/13848

SchlHOLG, Beschluß vom 29.03.1985 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 659/84

DRsp Nr. 1994/13848

1. Der Kraftfahrer hält die an Bahnübergängen vorgeschriebene mäßige Geschwindigkeit ein, wenn er sich im Rahmen der allgemein für die benutzte Straße zugelassenen Höchstgeschwindigkeit fortbewegt. 2. Bei einem durch ein rotes Blinklicht gesicherten Bahnübergang beginnt das absolute Gebot zum Anhalten mit dem Einsetzen des Blinklichtes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Kraftfahrer bei mäßiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsung mit einer Verzögerung von 4 m/s² noch vor dem Andreaskreuz anhalten kann.

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 2 ;

Hinweise:

Zu 2 ebenso BayObLG (1 OG OWi 23/81) VRS 60, 394 = DAR 1981, 153 = VerkMitt 1981, 51; OLG Karlsruhe VRS 62, 219. - ohne Beschilderung unter 50 km/h nur bei besonderen Umständen bei lichtzeichengeregelten Übergang einzuhalten: BayObLG (1 Ob OWi 421/84) ZfS 1985, 126 = NJW 1985, 1568 = VRS 68, 472. Ergänzung zu BayObLGSt 81, 19.