SchlHOLG - Urteil vom 14.05.1998
7 U 87/96
Normen:
BGB §§ 847, 1922, 845, 1619 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 354
MDR 1999, 230
NJW-RR 1998, 1404
NJWE-VHR 1998, 259
OLGReport-Schleswig 1999, 46
SP 1998, 421
SchlHA 1999, 153
VersR 1999, 632
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.03.1996

SchlHOLG - Urteil vom 14.05.1998 (7 U 87/96) - DRsp Nr. 1999/1818

SchlHOLG, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 7 U 87/96

DRsp Nr. 1999/1818

1. Verstirbt ein Unfallverletzter ohne das Bewußtsein zu erlangen, wenige Tage nach dem Unfall, so kann in Anwendung der BGH - - Rechtsprechung zur Schmerzensgeldbemessung bei verletzungsbedingter Empfindungsunfähigkeit (BGH, NJW 1993, 781) ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert werden (hier: 10 000 DM). 2. Auf einen Anspruch wegen entgangener Dienste gem. § 845 BGB ist der ersparte Unterhaltsaufwand im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. März 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a) an die Kläger (über vorprozessual gezahlte 2.000,- DM hinaus) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 19. Oktober 1995 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 19. Oktober 1995 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem tödlichen Unfall ihres Sohnes U. C. ab dem 7. Januar 1998 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.