Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. März 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a) an die Kläger (über vorprozessual gezahlte 2.000,- DM hinaus) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 19. Oktober 1995 zu zahlen;
b) an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 19. Oktober 1995 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem tödlichen Unfall ihres Sohnes U. C. ab dem 7. Januar 1998 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
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