OLG Brandenburg - Urteil vom 10.09.2002
11 U 24/98
Normen:
RVO § 636 ; RVO § 637 Abs. 1 ; RVO § 637 Abs. 4 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2003, 525
VersR 2004, 382
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 13.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 356/96

Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruch gegen Unfallverursacher

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 11 U 24/98

DRsp Nr. 2003/13779

Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruch gegen Unfallverursacher

Zur Annahme einer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz begründenden schuldhaften Herbeiführung eines Unfalls mit der Folge schwerer körperlicher Beeinträchtigungen, zur Frage der Kausalität der schadensverursachenden Verletzungshandlung für den Schadenseintritt (Verletzungserfolg), zu den Anforderungen an einen Haftungsausschluss gemäß den §§ 636, 637 RVO sowie zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs.

Normenkette:

RVO § 636 ; RVO § 637 Abs. 1 ; RVO § 637 Abs. 4 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 828 Abs. 2 ; BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Ersatz immaterieller und materieller Schäden wegen eines Unfalles vom 30.07.1993.

Sie befand sich an diesem Tag gegen 10:10 Uhr mit dem Erstbeklagten und dem früheren Zweitbeklagten in Ufernähe eines Sees auf einem Steg, von dem sie ins flache Wasser stürzte. Hierbei erlitt sie eine traumatische Kompressionsfraktur des 5. Halswirbelkörpers mit Rückenmarkkompressionen und einem inkompletten Querschnittssyndrom.

Wegen der ärztlichen Behandlungen und den damit einhergehenden Diagnosen, Feststellungen und Einstufungen verweist der Senat auf die Darstellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.