Schmerzensgeld

Autoren: Fellmann/Zimmer

Schmerzensgeld (damages for pain and suffering) fällt unter general damages, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens noch unter Schmerzen leidet oder nicht. Bei der Feststellung, ob Schmerzen vorhanden waren, handelt es sich um einen subjektiven Test. Es wird gefragt, ob und in welchem Grad der Antragsteller Schmerzen hatte oder noch hat. Hierbei wird die individuelle Disposition des Antragstellers berücksichtigt, d.h., sollte der Antragsteller beispielsweise nicht besonders schmerzempfindlich sein und deshalb keine Schmerzen empfunden haben, bekommt er auch kein Schmerzensgeld zugesprochen.

Sollte sich die Lebenserwartung des Geschädigten durch den Unfall verkürzt haben, so erhält er hierfür eine Entschädigung für verkürzte Lebenserwartung (damages for loss of expectation of life).

Sollte der Geschädigte durch den Unfall Beeinträchtigungen im gesellschaftlichen Leben haben, z.B. beim Sport und bei Hobbies, wird hierfür Schadensersatz für entgangene Lebensfreude (damages for loss of amenities) gezahlt.

Ebenso wird im Rahmen von Schmerzensgeld u.U. eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude gezahlt.

Grundlage für die Berechnung des Schmerzensgeldes sind Präzedenzfälle sowie die Richtlinien für die Feststellung von Schmerzensgeld in Körperverletzungsfällen des Judicial College .