Autoren: Fellmann/Zimmer |
Bei Tötung einer zum Unterhalt verpflichteten Person haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen Anspruch auf den ihnen entgangenen Unterhalt. Dabei können neben Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Getöteten auch Personen Ansprüche geltend machen, welche in den letzten beiden Jahren vor dem Tod mit dem Getöteten in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Nettoeinkommens des Getöteten.
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