Erwerbsschaden

Autoren: Fellmann/Zimmer

Soweit durch unfallbedingte Verletzungen die Erwerbstätigkeit auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeit aufgehoben oder beschränkt ist, wird der hierdurch entstandene Erwerbsschaden (loss of earnings) ersetzt.

Dabei wird, wie in den Ausführungen unter Teil 4 bereits dargelegt, zwischen dem bis zum Gerichtstermin entstandenen Schaden und dem Erwerbsschaden ab dem Gerichtstermin (future loss of earnings) unterschieden.

Die Berechnung des Einkommensverlusts bis zum Gerichtstermin fällt unter special damages und erfolgt auf Nettobasis. Der Schaden wird also konkret berechnet und ist entsprechend nachzuweisen.

Zukünftige Erwerbsschäden ab dem Gerichtstermin (future loss of earnings oder auch loss of earnings post-trial) fallen unter general damages.