Schmerzensgeld

Autor: Göppl

Nach § 444 slow. BGB ist dem Verletzten bei einem Gesundheitsschaden eine Entschädigung für erlittene Schmerzen und die Erschwerung seiner gesellschaftlichen Betätigung zu erstatten.

Schmerzensgeld wird für Schmerzen, die durch die Gesundheitsschädigung oder im Zusammenhang mit der Heilbehandlung entstehen, gezahlt.

Neben dem eigentlichen Schmerzensgeld erfolgt auch eine Entschädigung für die nachweisbare Erschwerung der gesellschaftlichen Betätigung. Letztere kann man sich am ehesten mit den weiteren Folgen eines körperlichen Dauerschadens vorstellen. Erfasst werden hierdurch die Beeinträchtigungen der Lebensführung, soweit sie - wie gesagt - auf Dauer eintreten. - Auch beim Schmerzensgeld wird eine nicht unerhebliche Körperverletzung vorausgesetzt.

Eine Auszahlung des hierfür festgesetzten Betrags erfolgt regelmäßig etwa ein Jahr nach dem Unfall.

Die Bemessung wird vom behandelnden Arzt vorgenommen, und zwar auf der Grundlage einer vom Gesundheitsministerium herausgegebenen Tabelle, die eine Punktbewertung enthält. Der Wert eines Punkts liegt bei 2 % des durchschnittlichen Monatslohns eines Angestellten in der Slowakei. Seit 2004 liegt ein neues Gesetz vor, nach welchem der Arzt befugt ist, die Summe der Entschädigung auf das Doppelte anzuheben, und zwar bis zur Höchstsumme von 3,7 Mio. Kronen. Eine weitere Erhöhung ist danach nur noch vor Gericht zu erreichen.