Schmerzensgeld

Autoren: Göppl/Pataky

Bei Körperverletzungen wird dem Verletzten nach §  2:52 BGB ein Schmerzensgeld gezahlt. Dies gilt sowohl bei einer Haftung aus Verschuldens- wie aus Gefährdungshaftung.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere und des Wiederholungscharakters der Verletzung zu bestimmen. Ferner bestimmen das Ausmaß des Verschuldens sowie die Folgen der Verletzung die Höhe des Schmerzensgeldes.

Der Schmerzensgeldanspruch entsteht nur in der Person des Verletzten. Er geht nicht auf die Erben über. Aber wenn der Verletzte einen Gerichtsprozess bzgl. des Anspruchs auf Schmerzensgeld angestrengt hat und er während des Prozesses gestorben ist, kann der Erbe in diesem Gerichtsprozess eintreten und diesen im eigenen Namen weiterführen.

Angehörige haben bei Tötung eines Angehörigen einen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld.