AG Solingen - Urteil vom 22.04.2008
13 C 93/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 30 %

AG Solingen, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 13 C 93/07

DRsp Nr. 2009/8273

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 30 %

700 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 30 % für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Rückenprellung, Beckenprellung, Kreuzdarmbeinfugenprellung, Prellung beider Unterschenkel sowie Prellung und Distorsion des rechten Sprunggelenks. MdE von 100 % für sieben Tage, von 30 % für 14 Tage und von 10 % für 14 Tage.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von ... Euro nebst % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagten zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: