1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.559,47 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem seit dem 16.12.2003 auf 90,22 €, seit dem 16.09.2005 auf 2.749,78 € und seit dem 21.08.2007 auf 719,47 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben bis auf die Kosten für die Beweiserhebung, die die Beklagte zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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