LG Aurich - Urteil vom 10.01.2008
2 O 1345/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 21a;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 1/3

LG Aurich, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 O 1345/05

DRsp Nr. 2010/1549

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 1/3

7000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau unter Berücksichtung eines Mitverursachungsanteils von 1/3, die bei einem Verkehrsunfall eine Unterkiefer-Collum-Fraktur rechts, eine Luxation der ihr im Unterkiefer einzig verbliebenen Zähne 43 und 44, eine Patellaprellung links und einer Sternumprellung erlitt. 14 Tage stationäre Behandlung einschließlich operativer Versorgung; später Metallentfernung. Als Dauerfolgen verblieben eine Narbe am Hals, Hypästhesie im Bereich des hinteren Unterkieferastes sowie des zahnlosen Unterkiefers, woraus ein schlechter Halt der Brücken resultiert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.559,47 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem seit dem 16.12.2003 auf 90,22 €, seit dem 16.09.2005 auf 2.749,78 € und seit dem 21.08.2007 auf 719,47 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben bis auf die Kosten für die Beweiserhebung, die die Beklagte zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 21a;

Tatbestand: