LG Oldenburg - Urteil vom 09.07.2008
1 O 879/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 21a;
Fundstellen:
SP 2009, 109

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 40 %

LG Oldenburg, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 1 O 879/08

DRsp Nr. 2010/5081

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 40 %

4000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 40 % für einen Mann (Beifahrer), der bei einem Verkehrsunfall gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde und dabei eine Gehirnerschütterung, eine Schnittwunde am linken Oberlid und im linken Stirnbereich erlitt. 4 Tage stationäre Behandlung. Als bleibender Schaden ist ein leicht herabgesunkenes Oberlid links festzustellen.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.534,80 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/7.

3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.564,80 Euro.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 21a;

Tatbestand: