LG München II - Urteil vom 26.06.2008
12 O 140/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17; StVO § 21a;
Fundstellen:
SP 2009, 10

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 10 %

LG München II, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 12 O 140/07

DRsp Nr. 2010/5080

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 10 %

1. Der Verletzte hat sich ein Mitverschulden von 10 % zurechnen zu lassen, wenn er sich als Beifahrer im Fahrzeug, wenn auch angegurtet, mit Kopf und Oberkörper derartig in die Nähe des Armaturenbretts und der Frontscheibe begibt, dass es bei einem Unfall zu Verletzungen kommen kann. 2. 4500 EUR Schmerzensgeld unter Berüsichtigung eines Mitverursachungsanteils von 1/10 für einen Mann (Beifahrer), der bei einem Verkehrsunfall eine schwergradige Schädelprellung mit HWS-Kontusion, zahlreiche Glassplitterverletzungen im Gesicht, eine Schulter-Arm-Prellung links und Prellungen beider Knie mit Gesäß- und Rückenkontusion mit einer MdE von 100 % für 62 Tage erlitt. Die Augenbewegungen waren durch Gesichtsödem schmerzhaft. Die linke äußere Ohrregion war erheblich druckempfindlich. Als Dauerfolgen verblieben Narben im Gesicht.

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von Euro 2.500 sowie Schadensersatz von Euro 422,43 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 378,51 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 2.892,51 seit dem 11.01.2007, sowie aus weiteren Euro 408,43 seit dem 30.04.2007.