Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 300,-- DM nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin nimmt die Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 20.11.200 in Würselen in Anspruch. Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Streitig ist allein die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren als über den außergerichtlich von der Beklagten zu 2.) bereits geleisteten Schmerzensgeldbetrages von 1.200,-- DM.
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