AG Aachen - Urteil vom 04.12.2001
10 C 276/01
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Aachen, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 10 C 276/01

DRsp Nr. 2007/21671

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas und multiplen Prellungen am rechten Arm mit einer MdE von 100 % für 14 Tage.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 300,-- DM nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Klägerin nimmt die Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 20.11.200 in Würselen in Anspruch. Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Streitig ist allein die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren als über den außergerichtlich von der Beklagten zu 2.) bereits geleisteten Schmerzensgeldbetrages von 1.200,-- DM.