AG Rudolstadt - Urteil vom 28.02.2008
1 C 693/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Rudolstadt, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 1 C 693/06

DRsp Nr. 2009/8032

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

7000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau (Beifahrerin), die bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: HWS-Distorsion, Rippenserienfraktur, Thoraxprellung sowie Prellung des rechten Oberschenkels mit einer MdE in Höhe von 100 % für 4 Tage, einer MdE von 50 % für 41 Tage, einer MdE von 30 % für 30 Tage, einer MdE von 20 % für 286 Tage sowie einer MdE in Höhe von 10 % für 360 Tage. Vier Tage stationäre Behandlung, danach Akupunkturbehandlung sowie 12 physiotherapeutische Behandlungen. Es besteht die Gefahr einer Chronifizierung der Schmerzzustände und einer traumatisch entstandenen psychogenen Störung. Schmerzensgeldbestimmend waren auch die besonders gravierende pflichtwidrige Vorgehensweise des Schädigers sowie das zögerliche Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 21.12.2006 zu bezahlen.