AG Alzey - Urteil vom 31.07.2008
20 C 14/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Alzey, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 20 C 14/08

DRsp Nr. 2010/5038

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1000 EUR Schmerzensgeld für eine 63-jährige Frau, die bei einem Verkehrsunfall Prellungen am Steißbein und am rechten Knie mit einer MdE von 100 % für 14 Tage und von 50 % für sechs Tage erlitt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 338,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in Höhe des tenorierten Betrags zu.

Der Anspruch der Klägerin besteht dem Grunde nach. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG körperlich verletzt wurde, wobei sie eine Steißbeinprellung und eine Prellung am rechten Knie erlitt. Dies stellt gleichzeitig eine Gesundheitsbeschädigung dar.