1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.343,50Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten anlässlich der vorgerichtlichen Tätigkeit nach einem Gebührensatz von 1,3 und einem Gegenstandswert von 1.343,50 Euro freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 %, die Beklagten tragen 70 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung / bei einer Abwendungsbefugnis von 110 % der zu vollstreckenden Beträge.
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