AG Dortmund - Urteil vom 28.05.2008
417 C 11739/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Dortmund, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 417 C 11739/07

DRsp Nr. 2010/5041

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1000 EUR Schmerzensgeld für eine 39-jährige Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der HWS mit schmerzhafter Einschränkung der Seitenneigung des Kopfes, verbunden mit Myogelosen im Nackenbereich erlitt. Berücksichtigt wurde, dass die Beklagte zu 1. mit der durch nichts, auch nicht im Ansatz, zu rechtfertigenden Behauptung sich wehrte, die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, wozu nichts erkennbar oder vorgetragen ist.

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.343,50Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten anlässlich der vorgerichtlichen Tätigkeit nach einem Gebührensatz von 1,3 und einem Gegenstandswert von 1.343,50 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 %, die Beklagten tragen 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung / bei einer Abwendungsbefugnis von 110 % der zu vollstreckenden Beträge.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: