LG Stade - Urteil vom 29.02.2008
4 O 422/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Stade, Urteil vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 4 O 422/06

DRsp Nr. 2010/5086

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 EUR Schmerzensgeld für ein 14-jähriges Mädchen (Radfahrerin), das bei einem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung mit einer MdE von 100 % für 6 Tage erlitt und bei der zwei der vorderen Schneidezähne (11 + 12) beschädigt wurden. 6 Tage stationäre Behandlung: Füllung des einen und Überkronung des anderen Zahns; Wahrscheinlichkeit des Austauschs von Zahnersatz.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Eltern im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 12. Oktober 2005 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2006 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen auf 1.000 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 25. bis zum 26. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, Zinsen auf 1.000 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 27. bis zum 29. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 17,43 Euro zu zahlen.