LG Halle - Urteil vom 07.03.2008
5 O 552/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Halle, Urteil vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 5 O 552/06

DRsp Nr. 2010/6399

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine distale Oberschenkelfraktur links, Verletzungen im Kniebereich sowie zahlreiche Schürfwunden und Prellungen am ganzen Körper mit einer MdE von 100 % für 150 Tage und von 20 % auf Dauer erlitt. 69 Tage stationäre Behandlung (vier KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen, danach zweimonatiger Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung. Bis März 2001 konnte sich die Verletzte nur mittels Unterarmgehstützen fortbewegen. Als Erzieherin ist sie zu 60 % erwerbsgemindert.

Der Streitwert wird auf 98.197 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, einer Schmerzensgeldrente sowie weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.02.2000 gegen 15.40 auf L 236 zwischen Br. und J.-Kr. in Anspruch. Den Unfall hatte der ursprünglich mitverklagte Sohn des Beklagten zu 1 als Fahrer des auf den Beklagten 1 zugelassenen und bei der Beklagten zu 2 versicherten Pkw VW Golf allein verschuldet.