LG München I - Urteil vom 29.03.2001
19 O 8647/00
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1246

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 19 O 8647/00

DRsp Nr. 2001/12184

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

750000 DM [375000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 1500 DM [750 EUR] für einen 48-jährigen Mann aus Verkehrsunfall bei folgenden Verletzungen: offenes Schädel-Hirn-Trauma Grad III. mit multiplen Einblutungen und einer Subarachnoidalblutung, Kalottenimpressionsfraktur links frontal sowie eine Schädelbasis-Orbitaboden- und Orbitadach-Fraktur, zahlreichen Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels, des Unterarms links und der Dornfortsätze im Bereich des dritten und vierten Brustwirbelkörpers mit einer MdE von 100 % auf Dauer. Der Geschädigte ist zwar wach; es besteht aber Sprechunfähigkeit sowie überhaupt Unfähigkeit, mit seiner Umwelt keine adäquate Kommunikation aufrecht erhalten; es liegt eine nahezu komplette Lähmung aller Gliedmaßen vor; auf dem linken Auge ist er erblindet. Er kann nicht selbst Nahrung zu sich nehmen; diese wird vielmehr über eine gastrointernale Sonde zugeführt. Rollstuhlzwang sowie Urin- und Stuhlinkontinenz.