OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2003
1 U 221/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17; ZPO § 141; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 344/01

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 1 U 221/02

DRsp Nr. 2004/7639

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

13000 DM [6500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: HWS-Schleudertrauma mit beiderseitigem innenohrgenerierten Tinnitusschaden, auf dem rechten Ohr verstärkt durch eine unfallbedingte psychischen Störung.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2000 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.