Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2000 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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