AG Pforzheim - Urteil vom 03.07.2008
9 C 107/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Pforzheim, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 9 C 107/08

DRsp Nr. 2010/2350

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3750 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall ein Knalltrauma nach Öffnung eines Airbags und dadurch auf dem linken Ohr einen Tinitus erlitt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.250,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2008 sowie weiterer EUR 186,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2008 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil für beide Seiten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Verkehrunfalls. Es geht um weiteres Schmerzensgeld.