AG Rendsburg - Urteil vom 05.02.2008
3 C 875/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Rendsburg, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 3 C 875/08

DRsp Nr. 2010/5054

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1300 EUR Schmerzensgeld für einen 11-jährigen Jungen, der bei einem Verkehrsunfall eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung, eine Scapulaprellung links sowie eine Unterschenkelprellung links mit einer MdE von 100 % für einen Tag erlitt. Der Verletzte musste über einen Zeitraum von mindestens einer Woche mit Krücken in die Schule gehen und hatte jedenfalls etwa zwei Wochen lang noch schmerzhafte Beeinträchtigungen.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.08.2008 zu zahlen sowie weitere 71,46 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 155,30 Euro für den Zeitraum vom 05.08.2008 bis zum 12.12.2008 und aus 71,46 Euro seit dem 13.12.2008.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.