AG Rinteln - Urteil vom 21.08.2008
2 C 213/07 (I)
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Rinteln, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 2 C 213/07 (I)

DRsp Nr. 2010/5055

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule und eine Prellung des linken Schultergelenks mit einer MdE von 100 % für 40 Tage erlitt.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.06.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 57,24 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.07.2007 zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht weitere Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 24.01.2007 geltend, bei dem die Klägerin verletzt wurde und verlangt die Erstattung außergerichtlicher nicht erstattungsfähiger Rechtsanwaltskosten.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des von der Klägerin begehrten Schmerzensgeldes.