LG Bayreuth - Urteil vom 23.07.2008
23 O 501/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bayreuth, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 23 O 501/06

DRsp Nr. 2010/5063

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Hals-Wirbelsäule mit Kontusion des zervikalen Rückenmarks und nachfolgender posttraumatischer Belastungsstörung mit Durchschlafstörungen, Alpträumen, Angst und depressiver Symptomatik mit einer MdE von 100 % für 1260 Tage erlitt. Längere stationäre Behandlung mit mehreren KH-Aufenthalten Aus Dauerfolge ist ein chronissches Schmerzssyndrom aufgetreten, das weiterer Behandlung bedarf.

I. Die beiden. Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus seit 30.12.2005 i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2005 (...) zu ersetzen.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: