LG Braunschweig - Urteil vom 31.01.2008
8 O 2419/06 (185)
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 8 O 2419/06 (185)

DRsp Nr. 2010/5067

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Hals-Wirbelsäule mit einer MdE von 100 % für drei Tage erlitt, die zu einer Autofahrphobie führte.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.2005 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 4/7, die Beklagte zu 3/7 zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es ebenfalls gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für sie zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

Für den Klagantrag zu 1.: 6.000 Euro

für den Klagantrag zu 2.: 1.000 Euro

Gesamtstreitwert: 7.000 Euro

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: