Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.315,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 3.613,64 Euro seit dem 14.10.2007,
auf 1.487,90 Euro seit dem 09.01.2008,
auf 180,89 Euro seit dem 25.05.2008,
auf 10 Euro seit dem 10.06.2008 und
auf 22,72 Euro seit dem 30.07.2008
zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren materiellen Zukunftsschaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 13.06.2007 zu ersetzen, soweit die Ersatzpflicht nicht auf öffentlich rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
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