LG Kiel - Urteil vom 20.08.2008
17 O 171/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Kiel, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 17 O 171/07

DRsp Nr. 2010/5075

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall Fraktur des linken Unterschenkels sowie Risswunde an der linken Ferse mit nachfolgender Wundnekrose erlitt. 82 Tage stationäre Behandlung (zwei KH-Aufenthalte) Als Dauerfolgen verblieben ein Sensibilitätsausfall im Bereich der linken Fußaußenkante sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenks und Narbeninstabilität; Erforderlichkeit des Tragens eines orthopädischen Schuhs am linken Fuß.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.315,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 3.613,64 Euro seit dem 14.10.2007,

auf 1.487,90 Euro seit dem 09.01.2008,

auf 180,89 Euro seit dem 25.05.2008,

auf 10 Euro seit dem 10.06.2008 und

auf 22,72 Euro seit dem 30.07.2008

zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren materiellen Zukunftsschaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 13.06.2007 zu ersetzen, soweit die Ersatzpflicht nicht auf öffentlich rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.