LG Saarbrücken - Urteil vom 11.09.2008
14 O 118/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 14 O 118/07

DRsp Nr. 2010/5085

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine offene drittgradige Patellafragmentfraktur links mit Weichteilschaden, eine erstgradig offene distale Radiustrümmerfraktur links sowie eine 10 cm lange, eine tiefe Schnittwunde über dem linken Kniegelenk sowie diverse Prellungen am gesamten Körper mit einer MdE von 100 % für 270 Tage erlitt. 15 Tage stationäre Behandlung, anschließend zweimonatiger Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung. Als Dauerschaden verblieb eine Invalidität nach Gliedertaxe 45%. Deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des Kniegelenks ist; Erforderlichkeit des Tragens einer Kniebandage und - beim Arbeiten - einer Handgelenksbandage.

I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner

1. 2.952,76 Euro zu zahlen,

2. an den Kläger weitere 22.500 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.5.2007,

3. einen weiteren Betrag von 422,76 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3.3.2008,

4. weitere 2.292,59 Euro zu zahlen.