OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2003
1 U 16/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; StVG § 7 ; StVG § 17 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 479/00

Schmerzensgeld wegen unfallbedingter Schäden an der Halswirbelsäule

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 1 U 16/03

DRsp Nr. 2004/7637

Schmerzensgeld wegen unfallbedingter Schäden an der Halswirbelsäule

Zur Höhe des Schmerzensgeldes, wenn durch unfallbedingte Einwirkung eine richtungsweisende Verschlimmerung an einer bereits chronisch degenerativ vorgeschädigten Halswirbelsäule - Entwicklung eines sensiblen C 8-Syndroms - eintritt

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; StVG § 7 ; StVG § 17 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat einen geringen Teilerfolg. Das Landgericht hat ihm zu Unrecht einen Ersatzanspruch zum Ausgleich seiner unfallbedingten immateriellen Schäden versagt. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 2.500 DM sind die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 1.278,23 EURO (2.500 DM) verpflichtet. Dem weitergehenden Ersatzbegehren des Klägers bleibt der Erfolg versagt.