OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2017
2 RBs 202/16
Normen:
OWiG §§ 77 Abs. 2 Nr. 2; StVO § 49; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 356 Js 33/16

Schulungsnachweis des Messbeamten

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 2 RBs 202/16

DRsp Nr. 2017/4793

Schulungsnachweis des Messbeamten

Eine fünf Jahre alte Schulungsbescheinigung für den Messbeamten muss das Gericht nicht zu Zweifeln an dessen Fähigkeiten veranlassen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

OWiG §§ 77 Abs. 2 Nr. 2; StVO § 49; StVG § 24;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Betroffenen durch Urteil vom 02.08.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160,-- € verurteilt und - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.