KG - Beschluss vom 16.02.2022
3 Ws (B) 24/22 - 162 Ss 14/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 423/21

Schweigen des Angeklagten als Zustimmung zur Einspruchsbeschränkung durch VerteidigerDoppelverwertungsverbot im OWi-VerfahrenErhöhung der Regelgeldbuße wegen VoreintragungKeine Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse bei Höhe der GeldbußeKein besonderer Begründungszwang bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots

KG, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 24/22 - 162 Ss 14/22

DRsp Nr. 2022/9297

Schweigen des Angeklagten als Zustimmung zur Einspruchsbeschränkung durch Verteidiger Doppelverwertungsverbot im OWi-Verfahren Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Voreintragung Keine Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse bei Höhe der Geldbuße Kein besonderer Begründungszwang bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots

Orientierungssätze: 1. Eine konkludente Ermächtigung des Verteidigers durch den Betroffenen zur Einspruchsbeschränkung liegt vor, wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung seines Verteidigers schweigt. 2. Eine Erhöhung der Regelbuße wegen einer Vorbelastung scheidet aufgrund des im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend anzuwendenden Doppelverwertungsverbotes nach § 46 Abs. 3 StGB aus, wenn wegen eben dieser vom Tatgericht angeführten Eintragung im Fahreignungsregister der für den fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG bei einer einschlägigen Voreintragung vorgesehene Bußgeldtatbestand nach §§ 1, 4 Abs. 3 BKatV in Verbindung mit Nr. 241.1 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV zugrunde gelegt worden ist.