OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2000
3 Ss OWi 179/00
Normen:
Eichordnung § 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; GVG § 121 Abs. 2 ; StVG § 24 a, § 24 a Abs. 1, § 24 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 24 a Abs. 3, Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2000, 534
NZV 2000, 426
Vorinstanzen:
AG Bottrop - 29 OWi 80 Js 1260/99 (404/99),

Sicherheitsabschlag bei der Atemalkoholmessung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2000 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 179/00

DRsp Nr. 2000/7070

Sicherheitsabschlag bei der Atemalkoholmessung

Ist bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i.S. von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung des Meßgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III von dem gewonnenen Meßwert ein Sicherheitsabschlag in Höhe der jeweiligen Verkehrsfehlergrenze nach der Eichordnung zuzüglich eines weiteren Abschlages von 4% vom Meßwert für die Hysterese geboten?

Normenkette:

Eichordnung § 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; GVG § 121 Abs. 2 ; StVG § 24 a, § 24 a Abs. 1, § 24 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 24 a Abs. 3, Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat mit dem angefochtenen Urteil gegen die Betroffene wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat - fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG - eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Urteils war bei der Betroffenen mit Hilfe des Atemalkoholmessgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential innerhalb eines Abstandes von höchstens 5 Minuten eine Doppelmessung der Atemalkoholkonzentration durchgeführt worden. Die erste Messung erfolgte um 03.07 Uhr; das Atemvolumen betrug 3,0 l; die Atemzeit 7,0 Sekunden; die Atemtemperatur 35,2 °C. Die Messung ergab einen Wert von 0,42 mg/l für die Atemalkoholkonzentration.