VGH Bayern - Beschluss vom 02.08.2017
11 CS 17.1318
Normen:
BtMG § 29; StPO § 170 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 17.652

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung; Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis; Erforderlichkeit hinreichender Tatsachen für die Annahme von fahrerlaubnisrechtlich relevantem Drogenkonsum

VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1318

DRsp Nr. 2017/13066

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung; Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis; Erforderlichkeit hinreichender Tatsachen für die Annahme von fahrerlaubnisrechtlich relevantem Drogenkonsum

1. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Voraussetzung für eine fehlende Fahreignung wegen Mischkonsums ist allerdings, dass der Mischkonsum eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 liegt bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen keine Kraftfahreignung vor.