VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.06.2008
2 S 2866/07
Normen:
RGebStV § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2008, 829
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2078/07

Sonstige Abgaben: Rundfunkgebühr; Kraftfahrzeug; Zweitrundfunkgerät; private Nutzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 2 S 2866/07

DRsp Nr. 2008/13347

Sonstige Abgaben: Rundfunkgebühr; Kraftfahrzeug; Zweitrundfunkgerät; private Nutzung

»In einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltene Zweitgeräte sind auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn mit Hilfe des Kraftfahrzeugs aus einer einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei anzusehenden landwirtschaftlichen Betätigung Einkünfte erzielt werden. Eine "aufs Ganze gesehen" verlustbringende Betätigung dieser Art wird nur aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausgeübt.«

Normenkette:

RGebStV § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

Der auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag kann keinen Erfolg haben. Keiner der geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegt vor.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.