Der auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag kann keinen Erfolg haben. Keiner der geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegt vor.
1. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.
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