OLG Köln - Urteil vom 19.03.1999
19 U 156/98
Normen:
BGB §§ 254, 823 ; StVG §§ 7, 8a, 9, 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 275
SP 1999, 227
VRS 97, 81
VersR 2000, 1120
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 210/97

Sorgfaltsanforderungen an einen Busfahrer beim Anfahren einer Haltestelle

OLG Köln, Urteil vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 19 U 156/98

DRsp Nr. 1999/6248

Sorgfaltsanforderungen an einen Busfahrer beim Anfahren einer Haltestelle

»Ein Busfahrer muss sich beim Anfahren einer Haltestelle wie beim Abfahren nur ausnahmsweise vergewissern, ob die Fahrgäste Halt und Platz im Wagen gefunden haben. In der Regel sind die Fahrgäste für ihren sicheren Halt selbst verantwortlich. (Anschluss an BGH NJW 1993, 654).«

Normenkette:

BGB §§ 254, 823 ; StVG §§ 7, 8a, 9, 18 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos. Übergeleitete Ansprüche der Zeugin U. nach den §§ 7, 8 a, 18 StVG, 823, 831 BGB gegen die Beklagten aus dem Unfall vom 24.01.1997 bestehen nicht.