KG - Urteil vom 03.01.2002
12 U 4708/00
Normen:
BGB § 823 § 254 Abs. 1 ; StVO § 1 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)595a
KGReport-Berlin 2002, 366
NZV 2003, 380
VRS 104, 1
VersR 2003, 340

Sorgfaltsanforderungen insbesondere auch angesichts unvorsichtiger Fußgänger

KG, Urteil vom 03.01.2002 - Aktenzeichen 12 U 4708/00

DRsp Nr. 2003/16223

Sorgfaltsanforderungen insbesondere auch angesichts unvorsichtiger Fußgänger

1. Reichweite deliktischer Haftung eines Kraftfahrers wegen Kollision mit unvorsichtigen Fußgängern auf der Fahrbahn.2. Hat ein Fußgänger den Verkehrsunfall durch einen grob fahrlässigen Verkehrsverstoß in erheblichem Maß mitverschuldet, indem er die Fahrbahn bei rotem Ampellicht unvermittelt betreten und zu überqueren versucht hat, kann dahinter die einfache, nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges zurücktreten, so dass kein Schadensersatzanspruch des Fußgängers gegen den Kfz-Führer besteht.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 Abs. 1 ; StVO § 1 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp I(145)595a
KGReport-Berlin 2002, 366
NZV 2003, 380
VRS 104, 1
VersR 2003, 340