OLG Hamburg - Urteil vom 28.02.2003
14 U 195/02
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 20/02

Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren auf privatem Gelände

OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 14 U 195/02

DRsp Nr. 2004/19311

Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren auf privatem Gelände

§ 9 Abs. 5 StVO gilt entsprechend auch auf privatem Gelände wie Werkstatthöfen. Das gilt auch dann, wenn der Verkehr dort praktisch nur dem Be- und Entladen dient.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage zur Hälfte abgewiesen, weil den Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen _ ein 50%-iges Mitverschulden an dem Unfall vom 25. April 2001 trifft. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird zunächst zur Vermeidung überflüssigen Streitwerkes Bezug genommen, was auch nach neuem Berufungsrecht zulässig ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rn. 13). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung: