BGH - Urteil vom 06.07.1988
IVa ZR 90/87
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c ; VVG § 6 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
r+s 1988, 251
Vorinstanzen:
München,

Sorgfaltspflichten des Fahrzeughalters bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte

BGH, Urteil vom 06.07.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 90/87

DRsp Nr. 1994/4217

Sorgfaltspflichten des Fahrzeughalters bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte

1. Der Fahrzeughalter, der einem anderen die Führung seines Fahrzeuges überläßt, muß sich stets, und zwar in der Regel durch Einblick in den Führerschein, vergewissern, daß der andere die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Zur Ausräumung des Vorwurfs der - zumindest leichten - Fahrlässigkeit genügt es regelmäßig nicht, daß der Halter auf eine entsprechende Erklärung des Fahrers vertraut. 2. Den Halter entschuldigt es nicht, wenn der Fahrer auf die Frage eines Polizeibeamten erklärt, er habe den Führerschein lediglich vergessen, sodann in eine Grenzstation gebeten wird und nach deren Verlassen dem Halter mitteilt, er habe eine Mahngebühr gezahlt, dabei aber verschweigt, gleichzeitig eine Kontrollaufforderung erhalten zu haben. Es ist nicht als selbstverständlich davon auszugehen, daß in jeder Grenzstation mit technischen Hilfsmitteln überprüft werden kann und überprüft wird, ob der Fahrer im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2c ; VVG § 6 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: