Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags
BGH, Beschluß vom 21.04.1998 - Aktenzeichen VI ZB 8/98
DRsp Nr. 1998/8814
Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags
»a) Auch ein vom Verkehrsanwalt erteilter Rechtsmittelauftrag muß die Angabe enthalten, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt werden soll.b) Zur Kontrollpflicht bei telefonischer Ergänzung des Rechtsmittelauftrags.«