BGH - Urteil vom 10.01.1989
VI ZR 99/88
Normen:
BGB §§ 276, 254 ; StVO § 25 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Fußgänger 1
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Fußgänger 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 7
MDR 1989, 532
r+s 1989, 115
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers auf Straßen außerorts; Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu Fußgängern

BGH, Urteil vom 10.01.1989 - Aktenzeichen VI ZR 99/88

DRsp Nr. 1994/4174

Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers auf Straßen außerorts; Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu Fußgängern

»Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge, wenn ein Kraftfahrer bei Nacht in der Nähe eines Weinfestes einen Fußgänger anfährt, der zunächst in seiner Fahrtrichtung gegangen und kurz vor der Kollision auf die Fahrbahn getreten ist.« 1. Grundsätzlich muß ein Kraftfahrer auf Straßen außerorts für die es an besonderen Gehwegen fehlt, auf Fußgänger achten, auch wenn sie in seiner Fahrtrichtung rechts nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Bankett gehen. 2. Nimmt ein Kraftfahrer in der Annäherungsphase einen Fußgänger wahr, der rechts neben der Fahrbahn auf dem Bankett geht, dann muß er durch Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes oder - wenn dies wegen Gegenverkehrs nicht möglich ist - durch Abbremsen reagieren, besonders dann, wenn er weiß, daß in der Nähe ein Weinfest veranstaltet wurde, und er damit rechnen mußte, daß Fußgänger angetrunken waren und somit zu unberechenbaren Verhaltensweisen neigten. 3. Allein der Verstoß eines Fußgängers gegen die Linksgehpflicht des § 25 Abs. 1 S. 3 StVO stellt kein so gravierendes Eigenverschulden dar, daß schon deshalb die Abwägung den Ausschluß aller Ansprüche ergeben müßte.

Normenkette:

BGB §§ 276, 254 ; StVO § 25 ;

Tatbestand: